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Kontrolle

Zu dem Zeitpunkt, da der Verstorbene die Durchsetzung seines Willens am meisten brauchte, war er durch seine Öffnet einen externen Link in einem neuen Fenster Demenz völlig außerstande einen anderen mit der Durchsetzung seines Willens zu betrauen, weil er sich ja gerade auf Grund seiner Krankheit, von der er nichts wissen konnte, seiner Lage nicht bewußt war.  Er hätte also eine Kontrolle in die Patientenverfügung einbauen müssen.  Um dies zu ermöglichen, hätte die Patientenverfügung seinen Willen in viel größerem Detail darlegen müssen, anstatt nur auf wenige medizinische Eventualitäten einzugehen.  Es hätte also in diesem Dokument stehen müssen, daß er so lange wie irgendmöglich zu Hause leben möchte, daß er lieber von Angehörigen gepflegt werden möchte, usw.  Wenn er dann noch eine Klausel eingefügt hätte, daß ein Bevollmächtigter gegen den anderen gerichtliche Mittel einlegen kann, um diesen Willen durchzusetzen, wäre es zu dem Machtmißbrauch, zu dem Spielen mit dem Schicksal des Vaters, wahrscheinlich nie gekommen.  

Zur Kontrolle gehört aber auch, daß man jemanden benennt, der bereit ist, die gegebenen Möglichkeiten zu nutzen, um Mißstände zu vermeiden.  Im beschriebenen Fall wäre keine der bevollmächtigten Personen dazu bereit gewesen, außer vielleicht derjenigen die in die Schranken hätte verwiesen werden müssen.  Deshalb ist es notwendig, nicht nur zu beleuchten, wen man selbst lieb hat und daher gerne das Vertrauen aussprechen möchte, sondern wer geeignet ist.  Liebe macht ja bekanntlich blind, aber prüfen Sie kritisch, wer welche Fähigkeiten hat.  Sie können zum einen spezifische Vollmachten erteilen oder spezifische ausschließen und zum anderen können Sie den Kreis der Bevollmächtigten erweitern um einen, der mehr oder weniger als Außenstehender über die Einhaltung Ihres Willens wacht.  In dem beschriebenen Fall hätten sich hier zwei ehemalige Mitarbeiter und ein Schwiegersohn angeboten.  Man hätte auch an einen gänzlich außenstehenden, wie einen Rechtsanwalt denken können, aber da hätte ich gleich mehrere Bedenken: den offensichtlichen Interessenkonflikt (der Anwalt würde selbst finanziell sogar von einem für den Vollmachtgeber schädlichen Prozeß profitieren) und in den meisten Fällen von der fehlenden persönlichen Nähe zu dem Vollmachtgeber.

 
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