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Sicherheit

Was im Falle des Verstorbenen - wie in so vielen anderen Fällen - fehlte war das genauso zwingend notwendige Gegenstück, eine Klausel, die einen Machtmißbrauch strafbar macht bzw für die Bevollmächtigten klar als strafbar ausweist, möglicherweise nicht nur zivil- sondern auch strafrechtlich. 

Im Falle von Patientenverfügungen geht es zweifelsfrei immer auch um das Thema Freiheitsentzug, Zustimmung zu Gefahren und Nichtversorgung.  Ich zitiere aus einer Patientenverfügung: 

“Der jeweilige Bevollmächtigte ist zur Unterbringung des jeweiligen Vollmachtgebers berechtigt, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist  ...  Dies gilt entsprechend, wenn sich ein Vollmachtgeber in einer Anstalt, einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung aufhält ohne untergebracht zu sein, und der Vollmachtgeber durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird.”

und die Einwilligung in eine medizinische Maßnahme erteilen darf “wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (z.B. sog. Risikooperationen).”

“Der jeweilige Bevollmächtigte kann auch ... Maßnahmen der Sterbehilfe treffen, insbesondere die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch oder die Einstellung lebenserhaltender oder -verlängender Maßnahmen ...”. 

Ich hoffe, Sie haben die Zitate aufmerksam und kritisch gelesen.  Dann muß Ihnen Angst und Bange geworden sein, was für ein Schindluder damit getrieben werden kann.  Alle hier nicht zitierten Einschränkungen müssen erst einmal auf Grund der die Handlungsfähigkeit gewährenden Klauseln als wenig hilfreich angesehen werden.  Mit einer Vollmacht zur gerichtlichen Prüfung der Handlung des einen Bevollmächtigten durch einen anderen wird ein solcher Prozeß schneller und wahrscheinlicher durch einstweilige Verfügung unterbunden werden können, als wenn alleine die Handlungsfähigkeit sichernde Klausel enthalten ist.  Es wird noch nicht einmal zum Anrufen eines Gerichtes kommen müssen, denn alleine die Drohungen mit Klage müßte in offensichtlich nicht gerechtfertigten, da nicht vom Willen des Vollmachtgebers abgedeckten, Verfügungen ausreichen, um den, der Ihr Vertrauen mißbrauchen will, zum Fallenlassen seiner Pläne zu veranlassen.  Hier könnte es sogar in bestimmten Fällen sinnvoll sein, Konventionalstrafen zu vereinbaren, um einem klaren Mißbrauch vorzubeugen , in dem man die Konsequenzen klar aufzeigt und den Gerichten die Festsetzung des Strafmaßes erleichtert.


 
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